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ströber Ihren Füßen zuliebe (WIPO-820256)


Land des Markeninhabers: Deutschland  DE (Land Markeninhaber)

aktiv

Letzte Änderung: 30.10.2003

Details zur Marke ströber Ihren Füßen zuliebe

Datenquelle

WIPO – World Intellectual Property Organization (Madrid System), bereitgestellt über IGE

Wortmarke

ströber Ihren Füßen zuliebe

Eintrag ins Markenregister

30.10.2003

Hinterlegungs­datum

30.10.2003

Ablauf Schutzfrist

30.10.2033

Status Marke

aktiv

Nizza-Klassifikation Nr.

25

Widerspruchs­status

kein Widerspruch erhoben

Inhaber

Bär GmbH
Pleidelsheimer Str. 15
74321 Bietigheim-Bissingen DE
 

Vertreter

SSM Sandmair Patentanwälte Rechtsanwalt Partnerschaft mbB
Joseph-Wild-Str. 20
81829 München DE

Zusammenfassung zum Markeneintrag ströber Ihren Füßen zuliebe

Markeneintragung: Die Markennummer WIPO-820256 gehört zu der Bildmarke «ströber Ihren Füßen zuliebe» von Bär GmbH. Die Marke wurde im internationalen System der WIPO (World Intellectual Property Organization) registriert. Die zugrunde liegenden Markendaten werden über Swissreg (IGE – Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum) bereitgestellt. Sofern die Schweiz als Schutzland benannt ist, entfaltet die Marke auch Schutzwirkung in der Schweiz. Die letzte Aktualisierung dieser Informationen fand am 15. Dezember 2005 statt. Der Status dieser Schutzmarke ist aktiv.


Informationen zum Inhaber und Vertreter

Der Markeneintrag Nr. WIPO-820256 gehört dem Inhaber Bär GmbH Pleidelsheimer Str. 15, 74321 Bietigheim-Bissingen DE. Bär GmbH wird vertreten durch SSM Sandmair Patentanwälte Rechtsanwalt Partnerschaft mbB Joseph-Wild-Str. 20, 81829 München DE.


Marke ströber Ihren Füßen zuliebe mit KI-geprüften Daten (Quelle: WIPO / Swissreg / HELP.CH)

Die Angaben zur Marke ströber Ihren Füßen zuliebe, eingetragen durch Bär GmbH, basieren auf internationalen Markendaten der WIPO sowie auf den über Swissreg (IGE) bereitgestellten Informationen. Vor der Veröffentlichung werden alle Daten durch KI-gestützte Logiksysteme von HELP.CH auf formale und inhaltliche Plausibilität geprüft. Verbindlich bleiben ausschliesslich die amtlichen Angaben der WIPO bzw. der national zuständigen Behörden.