Home  »  Meldung vom 24.09.2025  »  Marke XEPLION TRINETI von Janssen Pharmaceutica NV

Wortmarke XEPLION TRINETI von Janssen Pharmaceutica NV - ... WIPO-1244563


Land des Markeninhabers: Belgien  BE (Land Markeninhaber)

aktiv

Letzte Änderung: 13.03.2015

Details zur Marke XEPLION TRINETI

Datenquelle

WIPO – World Intellectual Property Organization (Madrid System), bereitgestellt über IGE

Wortmarke

XEPLION TRINETI

Eintrag ins Markenregister

13.03.2015

Hinterlegungs­datum

13.03.2015

Ablauf Schutzfrist

13.03.2025

Status Marke

aktiv

Nizza-Klassifikation Nr.

5

Widerspruchs­status

kein Widerspruch erhoben

Inhaber

Janssen Pharmaceutica NV
Turnhoutseweg 30
B-2340 BEERSE BE

Zusammenfassung zum Markeneintrag XEPLION TRINETI

Markeneintragung: Die Markennummer WIPO-1244563 gehört zu der Wortmarke «XEPLION TRINETI» von Janssen Pharmaceutica NV. Die Marke wurde im internationalen System der WIPO (World Intellectual Property Organization) registriert. Die zugrunde liegenden Markendaten werden über Swissreg (IGE – Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum) bereitgestellt. Sofern die Schweiz als Schutzland benannt ist, entfaltet die Marke auch Schutzwirkung in der Schweiz. Die letzte Aktualisierung dieser Informationen fand am 19. September 2005 statt. Der Status dieser Schutzmarke ist aktiv.


Informationen zum Inhaber und Vertreter

Der Markeneintrag Nr. WIPO-1244563 gehört dem Inhaber Janssen Pharmaceutica NV Turnhoutseweg 30, B-2340 BEERSE BE. Der Inhaber Janssen Pharmaceutica NV hat keinen Vertreter hinterlegt.


Marke XEPLION TRINETI mit KI-geprüften Daten (Quelle: WIPO / Swissreg / HELP.CH)

Die Angaben zur Marke XEPLION TRINETI, eingetragen durch Janssen Pharmaceutica NV, basieren auf internationalen Markendaten der WIPO sowie auf den über Swissreg (IGE) bereitgestellten Informationen. Vor der Veröffentlichung werden alle Daten durch KI-gestützte Logiksysteme von HELP.CH auf formale und inhaltliche Plausibilität geprüft. Verbindlich bleiben ausschliesslich die amtlichen Angaben der WIPO bzw. der national zuständigen Behörden.