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Wortmarke TOOTHWELDING von Woodwelding AG - Markeneintrag ... 506579


Land Schweiz Kanton des Markeninhabers: Nidwalden  NW (Kanton Markeninhaber)

aktiv

Letzte Änderung: 30.01.2003



Details zur Marke TOOTHWELDING

Gesuch Nr.

08442/2002

Wortmarke

TOOTHWELDING

Eintrag ins Markenregister

16.01.2003

Hinterlegungs­datum

30.09.2002

Eintragsänderung

30.01.2003

Ablauf Schutzfrist

30.09.2032

Status Marke

aktiv

Quelle

SHAB-Nr. 19 vom 30.01.2003

Nizza-Klassifikation Nr.

1, 3, 5, 10, 14, 40, 42, 44

Inhaber

Woodwelding AG
Mühlebach 2
6362 Stansstad CH
 

Vertreter

Frei Patentanwaltsbüro AG
Hagenholzstrasse 85
8050 Zürich CH

Waren und Dienstleistungen nach Nizza-Klassifikation


Klasse 1

Chemische Mittel für die Herstellung von Keramik, Kunststoffe und keramische Materialien für Zahnimplantate im Rohzustand und Zahnfüllungen, soweit in dieser Klasse enthalten.

Klasse 3

Kosmetische und dekorative Elemente für Zähne, nämlich Ziermotive und Zierelemente.

Klasse 5

Zahnfüllmittel, kunststoffhaltige Materialien für dentale Zwecke, insbesondere Kunstofffolien und Granulate, Haftmittel, Kitte und Zement für zahnärztliche Zwecke.

Klasse 10

Zahnimplantate, Zahnprothesen, Fixturen, Zahnstifte, künstliche Zähne, Kronen für zahnärztliche Zwecke, vorgeformte Zahnfüllungen, elektrische zahnärztliche Geräte, zahnärztliche Apparate und Instrumente, insbesondere zum Einbringen von Zahnimplantaten und Elementen für endodontische Restaurierungen oder zur Vorbereitung von Zahnimplantaten oder Elementen für die endodontische Restaurierung; Zahnklammern und Zahnspangen, insbesondere Befestigungselemente für Zahnkorrekturen; Verblendungen.

Klasse 14

Schmuckwaren für den Dentalbereich, insbesondere natürliche und künstliche Schmucksteine und Schmuckelemente aus Edelmetallen für Zähne.

Klasse 40

Materialbearbeitung, insbesondere die Bearbeitung von Kunststoffmaterialien, kunststoffhaltigen, metallischen und keramischen Materialien, Information und Beratung über Materialbearbeitung; Verbinden von Elementen und Befestigen von Materialien mittels Ultraschall; alle vorgenannten Dienstleistungen bezogen auf das Gebiet der Zahntechnik und der plastischen und Wiederherstellungschirurgie im dentalen Bereich; das Zuschneiden von künstlichen Implantaten für dentale Zwecke.

Klasse 42

Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte, Werkstoff- und Materialprüfung, Forschung auf dem Gebiet der Technik und Werkstoffen, technische Projektplanung, Vermittlung von technischen Know-How (Franchising), alle vorgenannten Dienstleistungen bezogen auf das Gebiet der Zahntechnik und der plastischen und Wiederherstellungschirurgie im dentalen Bereich, der Herstellung, Anpassung und Implantierung von künstlichen Zahnimplantaten, auf das Gebiet der Bearbeitungs- und Fabrikationsmaschinen und der Befestigungstechnik für Zahnimplantate und Zahnfüllungen;

Klasse 44

Plastische Schönheitschirurgie und Wiederherstellungschirurgie im dentalen Bereich und auf dem Gebiet der Zahntechnik.

Zusammenfassung zum Markeneintrag TOOTHWELDING

Markeneintragung: Die Markennummer 506579 gehört zu der Wortmarke «TOOTHWELDING» von Woodwelding AG. Ausgestellt wurde die Marken Nr. 506579 durch das IGE Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum. Die letzte Aktualisierung dieser Informationen fand am 05. Oktober 2023 statt. Der Status dieser Schutzmarke ist aktiv.


Informationen zum Inhaber und Vertreter

Der Markeneintrag Nr. 506579 gehört dem Inhaber Woodwelding AG Mühlebach 2, 6362 Stansstad CH. Woodwelding AG wird vertreten durch Frei Patentanwaltsbüro AG Hagenholzstrasse 85, 8050 Zürich CH.


Marke TOOTHWELDING mit KI-geprüften Daten (Quelle: IGE / HELP.ch)

Die Angaben zur Marke TOOTHWELDING, eingetragen durch Woodwelding AG, basieren auf der offiziellen Publikation des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) unter swissreg.ch. Vor der Veröffentlichung werden alle Daten durch KI-gestützte Logiksysteme von HELP.ch auf formale und inhaltliche Plausibilität geprüft. Dabei können offensichtliche Fehler (z. B. falsche Länderkennzeichnungen) automatisch erkannt und berichtigt werden. Verbindlich bleiben ausschliesslich die amtlichen Angaben des IGE.