Home  »  Meldung vom 28.04.2008  »  CRAZY HORSE SPRING WATER of the Black Hills von Horea Steiger

Bildmarke CRAZY HORSE SPRING WATER of the Black Hills von ...


Land Schweiz Kanton des Markeninhabers: Zürich  ZH (Kanton Markeninhaber)

gelöscht

Letzte Änderung: 13.02.1988

Bildmarke 357855

Details zur Marke CRAZY HORSE SPRING WATER of the Black Hills ((fig.))

Gesuch Nr.

05659/1987

Bildmarke

CRAZY HORSE SPRING WATER of the Black Hills ((fig.))

Eintrag ins Markenregister

13.01.1988

Hinterlegungs­datum

01.09.1987

Eintragsänderung

13.02.1988

Ablauf Schutzfrist

01.09.2007

Status Marke

gelöscht

Quelle

SHAB-Nr. 36 vom 13.02.1988

Nizza-Klassifikation Nr.

32

Löschdatum

07.04.2008

Inhaber

Horea Steiger
Untermättli 3
8913 Ottenbach CH

Waren und Dienstleistungen nach Nizza-Klassifikation


Klasse 32

Quell-Mineralwasser aus den Black Hills, USA.

Zusammenfassung zum Markeneintrag CRAZY HORSE SPRING WATER of the Black Hills ((fig.))

Markeneintragung: Die Markennummer 357855 gehört zu der Bildmarke «-» von Horea Steiger. Ausgestellt wurde die Marken Nr. 357855 durch das IGE Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum. Die letzte Aktualisierung dieser Informationen fand am 28. April 2008 statt. Der Status dieser Schutzmarke ist gelöscht.


Informationen zum Inhaber und Vertreter

Der Markeneintrag Nr. 357855 gehört dem Inhaber Horea Steiger Untermättli 3, 8913 Ottenbach CH. Der Inhaber Horea Steiger hat keinen Vertreter hinterlegt.


Marke CRAZY HORSE SPRING WATER of the Black Hills ((fig.)) mit KI-geprüften Daten (Quelle: IGE / HELP.ch)

Die Angaben zur Marke CRAZY HORSE SPRING WATER of the Black Hills ((fig.)), eingetragen durch Horea Steiger, basieren auf der offiziellen Publikation des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) unter swissreg.ch. Vor der Veröffentlichung werden alle Daten durch KI-gestützte Logiksysteme von HELP.ch auf formale und inhaltliche Plausibilität geprüft. Dabei können offensichtliche Fehler (z. B. falsche Länderkennzeichnungen) automatisch erkannt und berichtigt werden. Verbindlich bleiben ausschliesslich die amtlichen Angaben des IGE.