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Wortmarke Monthly Allowance von Jaywalker AG - ... 02611/2026


Land Schweiz Kanton des Markeninhabers: Luzern  LU (Kanton Markeninhaber)

hängiges Gesuch

Letzte Änderung: 13.02.2026



Details zur Marke Monthly Allowance

Gesuch Nr.

Wortmarke

Monthly Allowance

Hinterlegungs­datum

13.02.2026

Status

hängiges Gesuch

Nizza-Klassifikation Nr.

36, 41

Inhaber

Jaywalker AG
Alpenquai 4
6005 Luzern CH

Waren und Dienstleistungen nach Nizza-Klassifikation


Klasse 36

Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Finanzdienstleistungen und Geldgeschäfte; Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kredit- und Geldkarten; Finanz- und Geldgeschäfte; Geldmanagementdienstleistungen.

Klasse 41

Erziehungs-, Ausbildungs- und Unterhaltungsdienstleistungen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Schulungen, Ausbildungen, Workshops und Vorträgen; Vorbereitung, Durchführung und Organisation von Workshops (Ausbildung).



Liste aller Marken

Zusammenfassung zum Markeneintrag Monthly Allowance

Markeneintragung: Die Gesuchnummer 02611/2026 gehört zum Markengesuch von Jaywalker AG. Ausgestellt wurde die Gesuch Nr. 02611/2026 durch das IGE Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum. Die letzte Aktualisierung dieser Informationen fand am 22. Juli 2015 statt. Der Status dieses Gesuchs ist hängig.


Informationen zum Inhaber und Vertreter

Der Markeneintrag Gesuch Nr. 02611/2026 / Wortmarke Monthly Allowance von Jaywalker AG - ... gehört dem Inhaber Jaywalker AG Alpenquai 4, 6005 Luzern CH. Der Inhaber Jaywalker AG hat keinen Vertreter hinterlegt.


Marke Monthly Allowance mit KI-geprüften Daten (Quelle: IGE / HELP.ch)

Die Angaben zur Marke Monthly Allowance, eingetragen durch Jaywalker AG, basieren auf der offiziellen Publikation des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) unter swissreg.ch. Vor der Veröffentlichung werden alle Daten durch KI-gestützte Logiksysteme von HELP.ch auf formale und inhaltliche Plausibilität geprüft. Dabei können offensichtliche Fehler (z. B. falsche Länderkennzeichnungen) automatisch erkannt und berichtigt werden. Verbindlich bleiben ausschliesslich die amtlichen Angaben des IGE.