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Wortmarke anchorX von Debrunner Bewehrungstechnik AG - ... 00716/2026


Land Schweiz Kanton des Markeninhabers: St.Gallen  SG (Kanton Markeninhaber)

hängiges Gesuch

Letzte Änderung: 15.01.2026



Details zur Marke anchorX

Gesuch Nr.

Wortmarke

anchorX

Hinterlegungs­datum

15.01.2026

Status

hängiges Gesuch

Nizza-Klassifikation Nr.

6, 19

Inhaber

Debrunner Bewehrungstechnik AG
Raiffeisenplatz 2
9000 St. Gallen CH
 

Vertreter

Keller Schneider Patent- und Markenanwälte AG (Zürich)
Beethovenstrasse 49, Postfach
8027 Zürich CH

Waren und Dienstleistungen nach Nizza-Klassifikation


Klasse 6

Baumaterialien aus Metall; Armierungen für Bauzwecke aus Metall; Metallarmierungen für Beton; Baubeschläge; Bauten aus Metall.

Klasse 19

Baumaterialien und Bauten nicht aus Metall; Armierungen für Bauzwecke, nicht aus Metall; Betonbauteile; Betonverschalungselemente, nicht aus Metall; Kragplattenanschlusselemente.

Zusammenfassung zum Markeneintrag anchorX

Markeneintragung: Die Gesuchnummer 00716/2026 gehört zum Markengesuch von Debrunner Bewehrungstechnik AG. Ausgestellt wurde die Gesuch Nr. 00716/2026 durch das IGE Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum. Die letzte Aktualisierung dieser Informationen fand am 06. November 2025 statt. Der Status dieses Gesuchs ist hängig.


Informationen zum Inhaber und Vertreter

Der Markeneintrag Gesuch Nr. 00716/2026 / Wortmarke anchorX von Debrunner Bewehrungstechnik AG - ... gehört dem Inhaber Debrunner Bewehrungstechnik AG Raiffeisenplatz 2, 9000 St. Gallen CH. Debrunner Bewehrungstechnik AG wird vertreten durch Keller Schneider Patent- und Markenanwälte AG (Zürich) Beethovenstrasse 49, Postfach, 8027 Zürich CH.


Marke anchorX mit KI-geprüften Daten (Quelle: IGE / HELP.ch)

Die Angaben zur Marke anchorX, eingetragen durch Debrunner Bewehrungstechnik AG, basieren auf der offiziellen Publikation des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) unter swissreg.ch. Vor der Veröffentlichung werden alle Daten durch KI-gestützte Logiksysteme von HELP.ch auf formale und inhaltliche Plausibilität geprüft. Dabei können offensichtliche Fehler (z. B. falsche Länderkennzeichnungen) automatisch erkannt und berichtigt werden. Verbindlich bleiben ausschliesslich die amtlichen Angaben des IGE.